Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Kontaktdaten des Anbieters:
ALPENRIND GmbH
Metzgerstraße 67
5020 Salzburg
E-Mail: webshop@alpenrind.at

UID-Nummer: ATU43716608
Firmenbuch: FN 165615 b
Gerichtsstand: Salzburg

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich

Für alle, einschließlich zukünftiger, Angebote, Bestellungen, Verträge und Lieferungen (nachfolgend „Lieferungen“ genannt) gelten ausschließlich unsere nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen (nachfolgend „Lieferbedingungen“ genannt) im Geschäftsverkehr mit Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichem Sondervermögen (nachfolgend „ Käufer“ genannt).

 § 2 Geltungsbereich, Fassung, Ausschluss anderer Bedingungen

(1) Für unsere Lieferungen gelten ausschließlich die Lieferbedingungen in ihrer jeweils aktuellen Fassung, welche wir dem Käufer auf Anfrage übersenden.

(2) Die Verkaufsbedingungen kommen im Rahmen laufender Geschäftsbeziehungen zwischen uns und dem Käufer auch dann zur Anwendung, wenn sie nicht erneut ausdrücklich zwischen den Parteien vereinbart werden.

(3) Der Geltung entgegenstehender oder von diesen Lieferbedingungen abweichender Allgemeiner Geschäftsbedingungen des Käufers widersprechen wir hiermit, es sei denn, wir haben deren Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

§ 3 Vertragsschluss

(1) Die Bestellung des Käufers ist ein bindendes Angebot. Wir können das Angebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang annehmen. Die Annahme erfolgt entweder schriftlich oder durch Anlieferung der Ware an den Käufer.

(2) Der Leistungsumfang wird durch die schriftliche Auftragsbestätigung von uns, nebst Anlagen abschließend bestimmt. Nebenabreden und Änderungen des Vertragsinhalts bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch uns.

(3) Unsere Angebote sind freibleibend hinsichtlich Liefermenge, Lieferzeit und Preis. Ein Zwischenverkauf bleibt vorbehalten. Vereinbarte Preise verstehen sich in EURO und zuzüglich Mehrwertsteuer, soweit nichts Gegenteiliges ausdrücklich vereinbart wurde.

§ 4 Lieferung

(1) Die Lieferung erfolgt baldmöglichst, soweit nicht bestimmte Lieferfristen vereinbart sind. Der Käufer bewilligt von vornherein eine angemessene Nachfrist von einer Woche. Wir sind berechtigt, die vertragliche Leistung in Teillieferungen zu erbringen, welche als selbständige Leistungen zu vergüten sind.

(2) Lieferverpflichtungen stehen unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung, es sei denn, die nicht richtige oder verspätete Selbstbelieferung ist durch uns verschuldet.

§ 5 Gefahrübergang

(1) Der Versand, auch innerhalb desselben Versandortes, erfolgt, wenn nichts schriftlich Gegenteiliges vereinbart wurde, „ab Werk“ auf Kosten und Gefahr des Käufers. Dies gilt selbst dann, wenn die Ware mit unseren Fahrzeugen befördert wird.

(2) Auf schriftliche Aufforderung des Käufers schließen wir für die jeweilige Lieferung eine Versicherung gegen Diebstahl-, Bruch-, Transport-, Feuer-, Wasser- oder sonstige Schäden ab; die hierfür anfallenden Kosten trägt der Käufer.

(3) Sofern der Käufer die Kosten der von ihm gewünschten Transportmittel, Transportwege, Verpackung oder Versicherung nicht zuzüglich eines Gemeinkostenzuschlages von 15% erstattet, sind wir in der Auswahl dieser Leistungsmerkmale frei.

§ 6 Force Majeure

Bei höherer Gewalt oder ähnlichen Ereignissen (z.B. Krieg, Streik, Aussperrung, hoheitlicher Regelung, allgemeiner Verknappung von Rohmaterial, Energie, Betriebsstoff oder Transportmöglichkeiten) oder unvorhersehbaren, durch uns nicht zu vertretenen Leistungsstörungen, die die Lieferung unsererseits oder unserer Vorlieferanten wesentlich erschweren oder wirtschaftlich oder faktisch unmöglich machen, steht uns ein Rücktrittsrecht zu. Schadensersatzansprüche des Käufers sind insoweit ausgeschlossen. Erhöhen sich unsere Kosten für die Vertragserfüllung infolge von Ereignissen im Sinne des Satzes 1 wesentlich, sind wir berechtigt, dem Käufer die Anpassung des Vertrages anzubieten und, falls der Käufer nicht innerhalb angemessener Frist annimmt, vom Vertrag zurückzutreten.

§ 7 Mängelrüge, Gewährleistung, Haftung

(1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen und uns etwaige offene Mängel innerhalb von drei Tagen nach Ablieferung, etwaige verdeckte Mängel innerhalb von drei Tagen nach deren Entdeckung, telefonisch per Fax oder E-Mail anzuzeigen. Andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

(2) Angaben über Abmessungen, Gewichte oder andere physikalische Leistungsmerkmale, gleich ob in Prospekten, technischen Zeichnungen oder sonstigen Vertragsunterlagen enthalten, sind ohne ausdrückliche zusätzliche Gewährübernahme von uns lediglich Angaben zu Näherungswerten und gelten nicht als vereinbarte Beschaffenheit.

(3) Gerügte Tiefkühlware muss bei höchstens minus 18°Celsius, frische Ware bei höchstens 5 °C gelagert werden, bis sie von uns besichtigt wurde. Bei auf unsere Anweisung hin erfolgender Rück- oder Weitersendung hat der Käufer bei dem ordnungsgemäßen Transport für die Einhaltung einer lückenlosen Kühlkette einzustehen.

(4) Bei mangelhafter Ware und rechtzeitiger Rüge sind wir nach unserer Wahl zur Beseitigung des Mangels oder zur Ersatzlieferung verpflichtet (Nacherfüllung).

(5) Schlägt die Nacherfüllung fehl, ist sie unmöglich, wird sie von uns verweigert oder ist sie für den Käufer unzumutbar, kann der Käufer vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern. Bei geringfügigen Mängeln ist das Recht des Käufers auf Rücktritt ausgeschlossen.

(6) Garantien im Rechtssinne geben wir grundsätzlich nicht ab. Ausdrücklich als solche schriftlich übernommenen Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

(7) Aus der teilweisen oder vollständigen Rücksendung von verkauften Waren und Annahme der Rücksendung durch uns kann keine Rechtspflicht hergeleitet werden. Die Annahme erfolgt grundsätzlich aus Kulanzgründen.

(8) Ansprüche wegen eines Mangels der Kaufsache oder wegen Leistungsverzögerung verjähren, außer bei Arglist, in einem Jahr nach Ablieferung der Ware. Sonstige Ansprüche des Käufers (z.B. auf Schadensersatz) verjähren innerhalb von sechs Monaten ab Kenntnis des Käufers, spätestens aber ein Jahr nach Schadenseintritt, wenn die Ansprüche nicht zuvor gerichtlich geltend gemacht wurden.

(9) Soweit nachstehend nichts anderes bestimmt ist, sind weitergehende Ansprüche des Käufers – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Wir haften deshalb nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere haften wir nicht für entgangenen Gewinn und Schäden an sonstigen Vermögensgegenständen des Käufers. Vorstehende Haftungsfreizeichnung gilt nicht bei Schäden aus Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit oder soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder krass grober Fahrlässigkeit beruht. Sie gilt ferner nicht, wenn der Käufer berechtigt ist, auf Grund einer Garantie Schadensersatz wegen Nichterfüllung geltend zu machen. Die Haftung ist insoweit jedoch auf den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden beschränkt.

§ 8 Weitergehende Haftung

(1) Eine weitergehende Haftung von uns auf Schadensersatz als in § 7 vorgesehen, ist – ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruches – ausgeschlossen.

(2) Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt von den Bestimmungen der Verkaufsbedingungen unberührt; dies gilt auch für andere zwingende gesetzliche Regelungen.

(3) Soweit die Haftung von uns ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

§ 9 Eigentumsvorbehalt

(1) Bis zur vollständigen endgültigen Bezahlung sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung behalten wir uns das Eigentum an der verkauften Ware vor. Scheckgutschriften gelten erst mit dem Wegfall des banküblichen Rückforderungsvorbehalts als endgültige Zahlung. Bei Scheck- und Wech-selgeschäften geht das Eigentum erst auf den Käufer über, wenn dieser sämtliche Verbindlichkeiten aus den Schecks und/oder Wechseln erfüllt hat. Bei laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt bis zur erstmaligen Tilgung des Forderungssaldos.

(2) Der Käufer ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang berechtigt. Wird Vorbehaltsware vom Käufer alleine oder zusammen mit anderer Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in der Höhe des Wertes der Vorbehaltsware (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) mit allen Nebenrechten und Rängen an uns ab. Wir nehmen diese Abtretung hiermit an. Das Recht zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware erlischt bei Zahlungsverzug oder Insolvenz des Käufers. In diesem Fall hat der Käufer das Vorbehaltsgut auf erstes schriftliches Anfordern an uns herauszugeben.

(3) Bei Be- oder Verarbeitung des Vorbehaltsgutes steht uns das Eigentum an der dadurch entstehenden neuen Sache zu, und zwar im Verhältnis des Wertes des Vorbehaltsgutes (Faktura-Endbetrag einschließlich MwSt.) zum Wert der sonstigen verarbeiteten Waren. Für das uns an der durch Verarbeitung entstandenen neuen Sache zustehende Bruchteilsrecht gelten die Absätze 2, 4 und 6 entsprechend.

(4) Wir sind berechtigt, den Eigentumsvorbehalt und die mit dem Käufer vereinbarte Forderungsabtretung dem Drittschuldner/Kreditgeber des Käufers anzuzeigen. Der Käufer hat unverzüglich seine Gläubiger, soweit diese das Vorbehaltsgut als Sicherheit/verwertbares Pfand ansehen, über den Eigentumsvorbehalt und uns über drohende Verwertungsmaßnahmen seiner Gläubiger zu unterrichten.

(5) Wir werden auf die Sicherungsrechte verzichten, soweit deren Wert unsere Forderungen mehr als 10% übersteigt und der Käufer die Freigabe verlangt.

(6) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Käufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Drittwiderspruchsklage erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Käufer für den uns entstandenen Ausfall. Der Käufer ist nicht berechtigt, das Vorbehaltsgut mit Rechten Dritter zu belasten.

§ 10 Zahlung

(1) Zahlungen müssen ohne jeden Abzug innerhalb von 7 Kalendertagen nach Rechnungsdatum erfolgen. Die Zahlung hat in Euro zu erfolgen. Sollte es zu einem Austritt des Landes aus der Europäischen Währungsunion kommen, in dem wir unseren und/oder der Lieferant zum Zeitpunkt des Vertrags-schlusses seinen Geschäftssitz hat, ist der Preis im Zweifel in der Währung zu leisten, die für das Land gilt, in der wir zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses unseren Geschäftssitz haben.

(2) Zahlungen werden zur Tilgung der ältesten fälligen Verbindlichkeit verwandt. Zahlung durch Wechsel ist nur bei ausdrücklicher Vereinbarung gestattet und gilt auch dann nur erfüllungshalber. Angefallene Spesen gehen zu Lasten des Käufers und sind sofort fällig. Bei Zahlung durch Scheck gilt nicht der Zugang des Schecks bei der Gesellschaft, sondern erst seine Einlösung als Zahlung.

(3) Bei Zahlungsverzug, wesentlicher Verschlechterung der Vermögens- oder Einkommensverhältnisse des Käufers oder einer erheblichen Vermögensgefährdung können wir nach schriftlicher Anzeige und bei Setzung einer angemessenen Frist, entweder Sicherheitsleistungen des Käufers oder Erfüllung Zug-um-Zug verlangen oder alle Forderungen gegen den Käufer durch einseitige schriftliche Mitteilung fällig stellen. Nach fruchtlosem Ablauf der Frist sind wir berechtigt, nach Maßgabe der jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen vom Vertrag zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen.

(4) Bei Nichteinhaltung von Zahlungsfristen kommt der Käufer ohne Mahnung in Verzug. In diesem Fall sind wir berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank p. a. zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

(5) Zahlungen an unsere Vertreter oder Angestellten sind nur dann wirksam, wenn dieselben bei der Entgegennahme eine Inkassovollmacht vorlegen.

(6) Soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, hat der Käufer an uns zusätzlich zum Entgelt die darauf entfallende gesetzliche Umsatzsteuer zu zahlen.

(7) Sind in unserem Entgelt Zölle, Frachten, Versicherungsprämien oder andere getrennt auszuweisende Nebenkosten enthalten, trägt der Käufer jede Erhöhung solcher Auslagen und Kosten, die nach Vertragsschluss eintritt.

(8) Zurückbehaltungsrechte des Käufers sowie die Aufrechnung mit Gegenforderungen sind abbedungen, es sei denn, die Gegenforderungen des Käufers sind unstreitig oder rechtskräftig fest-gestellt.

(9) Wir können mit eigenen Forderungen oder mit Forderungen unserer Tochter- und Beteiligungsgesellschaften gegen Forderungen des Käufers an eine dieser Firmen aufrechnen.

§ 11 Produktverpackung

(1) Soweit der Käufer Vorgaben hinsichtlich der Gestaltung der Produktverpackung und dessen Layout macht, stellt der Käufer sicher, dass die Vorgaben mit geltendem Recht vereinbar sind und keine Rechte Dritter verletzt. Uns trifft insoweit keine eigenständige Prüfpflicht.

(2) Der Käufer überträgt uns bereits hiermit ein einfaches Nutzungsrechte an allen von ihm vorgegebenen Layout-Vorgaben (Designs, Bilder, Marken, Texte, etc.), die Gegenstand der Produkt-verpackung sein sollen, soweit diese für die Herstellung der Ware, deren Auszeichnung, deren Verpackung und deren vertragsgemäßen Vertrieb erforderlich sind.

(3) Der Käufer hat insoweit sicher zu stellen, dass er seinerseits über die erforderlichen und übertragbaren Nutzungsrechte verfügt.

(4) Der Käufer stellt uns schadlos und stellt uns von sämtlichen Ansprüchen Dritter frei (einschließlich Rechtsverfolgungs- und Rechtsverteidigungskosten in gesetzl. Höhe), die Dritte auf Grund von Layout-Vorgaben, die vom Käufer stammen, gegen uns geltend macht.

§ 12 Kontrolle

Die bei einer Lebensmittelkontrolle hinterlassenen amtlich versiegelten Gegenproben sind uns zur Verfügung zu stellen.

§ 13 Sprachfassung

Die Lieferbedingungen sind in einer englischen und in einer deutschen Fassung verfügbar. Bei inhaltlichen Abweichungen der beiden Fassungen ist die deutsche Fassung die Maßgebliche, wenn der Käufer seinen Geschäftssitz in Deutschland oder Österreich hat, in allen anderen Fällen geht die englische Fassung vor.

§ 14 Rechtswahl, Erfüllung, Gerichtsstand

(1) Die Geschäftsverbindung des Käufers mit uns unterliegt dem Recht von Österreich. Die Anwendbarkeit des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen. Ergänzend gelten die Incoterms 2010. Zahlungsort und ausschließlicher Gerichtsstand ist der Sitz von uns. Wir behalten uns das Recht vor, auch am Sitz des Käufers zu klagen.

(2) Die Unwirksamkeit einzelner Bedingungen berührt die Gültigkeit der übrigen nicht. Das gleiche gilt, wenn einzelne Bedingungen nicht Vertragsbestandteil werden. Die Unwirksamkeit oder Unvollständigkeit einzelner individuell ausgehandelter Vereinbarungen lässt die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt.

Stand: 02/17

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